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acarius L Plus – Aktuelle Hinweise

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) neu ab 01.07.2023:

Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor. Bitte beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum PUEG aktuell noch nicht abgeschlossen ist, die vorgeschlagenen Inhalte können Sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes jederzeit noch ändern. Hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bisher sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt von 3,05% auf 3,4% im gleichen Zuge wird der Kinderlosenzuschlag von 0,25% auf 0,6% angehoben, sodass sich der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder auf 4 %beläuft. Ab dem 1. Kind oder dem Nachweis der Elternschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag, so dass der Beitrag für die Pflegeversicherung dann bei 3,4% mit 1 Kind liegt.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlages nicht berücksichtigt werden.

Für Arbeitnehmer außer Sachsen sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Beiträge für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer außer Sachsen Arbeitgeber außer Sachsen
Kinderlose 4,00 % 2,30 % 1,70 %
Eltern mit 1 Kind / Elterneigenschaft 3,40 % 1,70 % 1,70 %
Eltern mit 2 Kindern 3,15 % 1,45 % 1,70 %
Eltern mit 3 Kindern 2,90 % 1,20 % 1,70 %
Eltern mit 4 Kindern 2,65 % 0,95 % 1,70 %
Eltern mit 5 Kindern 2,40 % 0,70 % 1,70 %

Für Arbeitnehmer in Sachsen sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Beiträge für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer in Sachsen Arbeitgeber in Sachsen
Kinderlose 4,00 % 2,80 % 1,20 %
Eltern mit 1 Kind / Elterneigenschaft 3,40 % 2,20 % 1,20 %
Eltern mit 2 Kindern 3,15 % 1,95 % 1,20 %
Eltern mit 3 Kindern 2,90 % 1,70 % 1,20 %
Eltern mit 4 Kindern 2,65 % 1,45 % 1,20 %
Eltern mit 5 Kindern 2,40 % 1,20 % 1,20 %

Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich

Damit für Ihre Arbeitnehmer/- innen der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, wird ein Nachweis in geeigneter Form (Geburtsurkunde) über die Anzahl der Kinder und deren Alter benötigt. Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt, daher benötigen wir auch hier einen Nachweis Ihrer Elterneigenschaft (Geburtsurkunde). Bisher nicht berücksichtigte Kinder können laut Gesetz nicht nachträglich für den Kinderlosenzuschlag (SGB XI 55) berücksichtigt werden. Nur bei Nachweis eines Kindes innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt darf die Pflegeversicherung rückwirkend ohne Zuschlag abgerechnet werden.

Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen.